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Nachzeichnung Werdegang

Forschungsprojekt des Instituts für Personal und Management der HSPV NRW.

(Bild: pexels | Christina Morillo).

© pexels | Christina Morillo

Mülheim a.d.R., 26. Februar 2021. Für Gleichstellungsbeauftragte (beziehungsweise Frauen- oder Chancengleichheitsbeauftragte) im öffentlichen Dienst gilt aufgrund des Benachteiligungsverbots in zahlreichen Gleichstellungsgesetzen das Erfordernis einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs. Da Gleichstellungsbeauftragte von ihren sonstigen dienstlichen Tätigkeiten (teilweise) freigestellt werden und sie in dienstlicher Hinsicht weniger flexibel sind, also als Stabsstelle zum Beispiel nicht zur Erprobung oder zum Erwerb von Fähigkeiten umgesetzt werden können, sollen sie sich dennoch beruflich weiterentwickeln und durch die Übernahme des Amtes keine Nachteile haben.

Fiktive Fortschreibungen

Daher wird ihr beruflicher Werdegang mit entsprechenden Kolleginnen und Kollegen verglichen. Sind dabei in der Vergleichsgruppe einheitliche Entwicklungen zu beobachten, können diese auch von Gleichstellungsbeauftragten beansprucht werden. Unklar bleibt jedoch oft die Reichweite, vor allem wenn für Beamte auch die Vorgabe zur fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilungen greift. Letzteres wird, wenngleich im Beamtenrecht allenthalben etabliert, auf Gleichstellungsbeauftragte sehr unterschiedlich angewendet.

Ungerelegtheit

Beim Bund und in mehreren Ländern ist dieses Vorgehen bereits seit mehreren Jahren laufbahnrecht-lich verankert, dennoch gelten die Regelungen dort nur zum Teil auch für Gleichstellungsbeauftragte. Das heißt, dass in solchen Fällen nur die sonstigen dienstlichen Tätigkeiten einer Beurteilung unterliegen dürfen und ab einem bestimmten Umfang der Freistellung die Beurteilung fiktiv fortzuschreiben ist. Dagegen ist die Beurteilung von verbeamteten Gleichstellungsbeauftragten in anderen Ländern weiterhin ungeregelt und wird auch von der Rechtsprechung unterschiedlich gehandhabt. So nehmen in mehreren Bundesländern selbst vollständig freigestellte verbeamtete Gleichstellungsbeauftragte an den dienstlichen Regelbeurteilungsrunden teil. Dort wird ihre Tätigkeit als Sachbearbeitung in Personalangelegenheiten eingeschätzt, die – anders als etwa bei Personalräten – grundsätzlich beurteilungsfähig ist.

An diesem Punkt setzt ein Forschungsprojekt des Instituts für Personal und Management (IPM) der HSPV NRW, durchgeführt von Prof. Dr. Lars Oliver Michaelis, an. Im laufenden Studienjahr wird untersucht, ob die dienstliche Beurteilung von Gleichstellungsbeauftragten mit deren Aufgaben vereinbar ist oder ihre Stellung schwächt. Außerdem wird die Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs im Verhältnis zur (darin integrierten) fiktiven Fortschreibung der Beurteilung analysiert, ebenso wie die Frage des Zusammenspiels von Beurteilung und fiktiver Fortschreibung bei teilweiser Freistellung

Originalmeldung:
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Ansprechpartnerin:
Andrea Bauer
Dezernat 14.2 – Forschung
+49 (0)209 1659 – 1243
andrea.bauer@hspv.nrw.de

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2021-02-26T15:34:06+01:0026.02.2021|Kategorien: Gesellschaft|Tags: |

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